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Ich hätte gern einen Kita Platz!

Der Kita-Gutschein wird beim zuständigen Jugendamt beantragt. Zuständig ist das Jugendamt, bei dem die Eltern oder der sorgeberechtigte Elternteil den Wohnsitz haben. Der entsprechende Antrag ist frühestens sechs Monate, spätestens zwei Monate vor dem geplanten Betreuungsbeginn zu stellen.

Auf der Seite der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung finden Sie umfangreiche Informationen zum Kita-Gutschein.

Wie und bei wem wird der Kita-Gutschein beantragt?

Der Kita-Gutschein wird beim zuständigen Jugendamt beantragt. Zuständig ist das Jugendamt, bei dem die Eltern oder der sorgeberechtigte Elternteil den Wohnsitz haben. Der entsprechende Antrag ist frühestens sechs Monate, spätestens zwei Monate vor dem geplanten Betreuungsbeginn zu stellen.

Antragsberechtigte

Die sorgeberechtigten Eltern bzw. das sorgeberechtigte Elternteil oder weitere berechtigte Personen, wie z. B. Pflegeeltern, sind berechtigt, einen Antrag zu stellen.

Erforderliche Unterlagen

Zur Begründung des Bedarfs müssen neben den Personendaten auch Nachweise über das Einkommen der Zahlungsverpflichteten beigebracht werden. Hierzu gehören ggf. Bescheinigungen über die ausgeübte Tätigkeit, Angaben über die Wegezeiten von und zur Arbeitsstelle usw. In jedem Fall benötigt werden:

  • Personalausweise der Eltern (Vorder- und Rückseite)
  • bei ausländischen Antragstellern der Pass und die Meldebestätigung
  • bei Zuzügen die Meldebestätigung über den Hauptwohnsitz
  • Geburtsurkunde/-n des Kindes/der Kinder
  • Einverständniserklärung zur Anmeldung des Kindes des sorgeberechtigten Elternteils, welches nicht unterschrieben hat, oder eine schriftliche Erklärung über das alleinige Sorgerecht

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